Arbeitskleidung im Beruf: Was Du als Arbeitnehmer wissen musst!

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In vielen Berufszweigen sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, Berufs- oder Arbeitskleidung zu tragen. Grund hierfür können gesetzliche Bestimmungen, der Arbeitsschutz, Tarifverträge oder Betriebsanweisungen sein. Interessant ist aber, dass Arbeitgeber zwar die Arbeitskleidung stellen müssen, nicht aber für deren ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich sind.

Welche Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber stellen?

Die Beschaffung der Berufsbekleidung obliegt häufig dem Arbeitnehmer. Es gibt aber auch gesetzliche Schutzbekleidung, für deren Anschaffung und Kosten der Arbeitgeber verantwortlich ist. Diese wird dann unentgeltlich dem Beschäftigten zur Verfügung gestellt. In Bereichen des öffentlichen Dienstes spricht man von Dienstkleidung, welche der Dienstherr zur Verfügung stellen muss. Hierzu gehören zum Beispiel die Bereiche:

  • Feuerwehr
  • Polizei
  • Gericht
  • Militär
  • Kirche

Aber auch in anderen Branchen müssen Beschäftigte eine einheitliche, fast schon uniformierte Berufsbekleidung tragen. Damit wird ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen gewährleistet und die Zugehörigkeit zum Unternehmen erkennbar. Eine einheitliche Arbeitskleidung gibt es beispielsweise auch…

  • im Handwerk
  • in der Gastronomie
  • im Medizinischen Dienst
  • in der Pflege
  • in der Luft- und Schifffahrt

Besonders wichtig ist eine Schutzbekleidung für bestimmte Berufsgruppen. Hier muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht seinen Beschäftigten diese Schutzbekleidung stellen. Hierzu gehört beispielsweise der Beruf des Schweißers, des Baumfällers in der Forstwirtschaft oder des Stahlarbeiters am Hochofen. Der Arbeitgeber ist nicht nur für die Beschaffung von Schutzbekleidung verantwortlich, sondern auch für deren Reinigung, Wartung und Austausch. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzbekleidung trägt der Arbeitgeber die Kosten. Davon ausgenommen ist die normale Arbeitskleidung, die auch im Alltag und in der Freizeit von den Beschäftigten getragen werden.

Wem gehört die Arbeitskleidung?

Die Arbeitskleidung, welche als gesetzliche Schutzbekleidung ausgewiesen ist, fällt in das Eigentum des Unternehmers. Der Arbeitgeber kann auch bestimmen, dass die Arbeitskleidung im betriebseigenen Spind aufbewahrt wird. In besonderen Bereichen darf die Schutzbekleidung aber auch mit nach Hause genommen werden, wenn dadurch eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Die herkömmliche Arbeitskleidung, zum Beispiel für den alltäglichen Bürobetrieb, gehört dem Beschäftigten. Generell kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskleidung immer dann dem Arbeitgeber gehört, wenn dieser diese auch angeschafft hat.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsschuhe zu stellen?

Nach § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Insoweit muss dieser auch die Arbeitsschuhe stellen, wenn diese dem schutzwürdigen Interesse entsprechen. Ein privates Nutzungsrecht kann der Arbeitgeber aber ausschließen. Dies bedeutet, dass die gestellten Arbeitsschuhe keinesfalls im privaten Bereich genutzt werden dürfen. Arbeitsschuhe stellt der Arbeitgeber immer dann, wenn es sich um hochwertige Schutzbekleidung handelt. Diese Schuhe besitzen zum Beispiel eine Schutzkappe aus Stahl oder Sohlen, die resistent gegen chemische Flüssigkeiten sind.

Arbeitskleidung - Weisungsrecht bei Geld für Kleidung? | Fachanwalt Alexander Bredereck

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Wann muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung waschen?

Viele Betriebe bieten einen Reinigungsservice für Arbeitskleidung an. Insbesondere in sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, in Laborbetrieben oder in der Gastronomie übernimmt der Arbeitgeber die Reinigung der Arbeitskleidung. Speziell die gesetzlich vorgeschriebene Schutzbekleidung muss der Arbeitgeber reinigen lassen. Falls es andere Regelungen im Betrieb gibt und der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit übernehmen muss, können die Kosten hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden. Für Waschen und Trocknen von Arbeitskleidung können nach dem Verbraucherschutzverband um die 0,76 Euro pro Kilogramm Wäsche eingesetzt werden. Ohne Nachweis lässt sich im Jahr eine Pauschale von 110 Euro absetzen.